Details zu den rechtlichen Grundagen

ArbSchG Arbeitsschutzgesetz - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes; Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
BetrSichV      Betriebssicherheitsverodnung - Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betriebs überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes 
TBRD Technische Regeln für Betriebssicherheit - 1203: diese technische Regel konkretisiert die Voraussetzunden für die erforderlichen Fachkenntnisse einer befähigten Person entsprechend § 2 Abs.7 BetrSichV
BGR Berufsgenossenschaftliche Regeln

Relevante Textauszüge

a) Die Verantwortung für die Sicherheit von Arbeitsmitteln liegt beim Arbeitgeber

ArbSchG § 3, Grundpflichten des Arbeitgebers

„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die  Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“

b) Lagereinrichtungen sind Arbeitsmittel

BetrSichV § 1, Anwendungsbereich

„(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit.
(2) Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes soweit es sich handelt um . . .
4. a) Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern . . . „.

c) Lagereinrichtungen müssen ... inspiziert werden

DIN EN 15635, Abs.9.4.2.3, Experteninspektion:

„In Abständen von nicht mehr als 12 Monaten ist eine Inspektion von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dem Sicherheitsbeauftragten ist ein schriftlicher Bericht über Beobachtungen und Vorschlägen zu jeglichen erforderlichen Handlungen zu übergeben.“
Hierbei ist zu beachten, dass die Experteninspektion in Abhängigkeit der Gefährdungsbeurteilung gegebenenfalls öfter durchzuführen ist."

d) der Sicherheitsbeauftragte muss sicherstellen, dass Sichtkontrollen regelmäßig durchgeführt werden

DIN EN 15625 Abs. 9.4.2.2, Sichtkontrollen:

„Der Sicherheitsbeauftragte muss sicherstellen, dass Inspektionen wöchentlich durchgeführt werden, bzw. in anderen regelmäßigen Abständen, die einer Risikoanalyse zugrunde liegen. Ein formaler, schriftlicher Bericht ist aufzubewahren.“

 

Weitere Textauszüge

BetrSichV § 3, Gefährdungsbeurteilung

„Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes . . . die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln.“

BetrSichV § 2, Befähigte Person

„Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden“.
Was unter „Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit“ zu verstehen ist, erklärt die „TRBS 1203, Befähigte Personen“.

BGR 234, Lagereinrichtungen und -geräte

Die BGR 234 regelt den sicheren Betrieb Ihrer Regalanlage (Layout, Konstruktion, Montage, Betrieb, Prüfung).
„Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind“ (BGR234).